Vervielfältigung nicht-gemeinfreier Digitalisate

Liebe Goobi-Anwender,

Digitalisate, die nur an Einzelplätzen bereitgestellt werden, weil noch nicht gemeinfrei, dürfen nach dem Gesetz nur zu 10% heruntergeladen oder ausgedruckt werden.
Welche Lösungen haben Sie hierfür gefunden?

Viele Grüße
Sybille von Rüden

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Ich würde ganz pragmatisch an den Einzelplätzen selbst jegliche Download- und Druckmöglichkeiten unterbinden, also USB-Ports sperren, keine Drucker verbinden und den Zugang zum Internet deaktivieren beziehungsweise nur auf die Anzeigesoftware reduzieren.

An der HU berlin denken wir über eine Verbindung zwischen MyBib EL und dem Goobi-Viewer nach und sind diesbezüglich mit Intranda und Imageware im Gespräch. Zum Bibliothekskogress möchte ich zu einem Ergebnis kommen.

Michael Voss

Damit würdest Du aber auch den - gesetzlich ja legitimen - Weg der 10% unterbinden. Es verhält sich dabei wie auch beim kopieren von Werken am Kopierer. Wir können es nicht verhindern, dass mehr als erlaubt kopiert/ heruntergeladen wird.

Lieber Herr Schlüter,

ist es nur legitim, 10% herunterzuladen oder muss die Bibliothek 10% Download anbieten?

Viele Grüße nach Weimar
Sybille v. Rüden

Liebe Frau von Rüden,

es folgt meine private Meinung:
Angeboten werden muss sicherlich gar nichts. Die HAAB bietet zB im Moment auch (noch) für gemeinfreie Werke keine Möglichkeit an, diese komplett herunterzuladen. Diese Möglichkeit war bei uns bisher schlichtweg nicht vorhanden. Bibliotheken sind ja auch nicht gesetzlich dazu gezwungen, den Nutzern ein Kopiergerät zur Verfügung zu stellen.

Die Bibliothek hat auch nur eine sehr begrenzte Pflicht, dem Nutzer auf die Finger zu schauen, ob er sich an die 10%-Regel hält. Nur bei sehr offensichtlichen Verstößen wird hier die Bibliothek überhaupt in der Pflicht sein, etwas zu unternehmen. Was Jan Vonde oben vorschlägt, entspricht im Prinzip den in den ursprünglichen Gesetzesfassungen vorgesehenen Leseterminals für urheberrechtlich geschütztes Material. Aus Sicht des Nutzers sicherlich unbefriedigend, rechtlich aber wohl die sicherste Variante.

Viele Grüße nach Kiel, Andreas Schlüter

Um diese Frage auf die Füße zu stellen. Es handelt sich um den §60e vor allem Absatz 4 und 5.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60e.html

Darin geht es nicht nur um 10% eines Werkes, sondern auch vollständige einzelne Beiträge oder vollständige Werke geringen Umfangs.

Ich erwarte von einer Fachanwendung, dass sie die gesetzlichen Möglichkeiten, die sich hier für uns als Einrichtung als auch für unsere NutzerInnen bieten, voll ausschöpft.

Es ist sehr gut was da für die Forschenden geregelt ist. Unsere NutzerInnen sollten das auch bekommen!

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Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu. Aber wie sollen “wir” es verhindern, dass ein Anwender mehr als den gesetzlich erlaubten Umfang “abspeichert”? Entweder eine Möglichkeit zum Download steht generell zur Verfügung, dann ist Mißbrauch möglich. Oder es kann generell nichts heruntergeladen werden. Das ist wenig nutzerfreundlich, unterbindet aber auch den Mißbrauch.

Ich benutze Sätze wie “es ist technisch unmöglich” nie, und wenn dann nur sehr ungerne. In diesem Kontext aber fällt mir nichts anderes dazu ein.

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“Wir” “verhindern” gar nichts, sondern ermöglichen, was da steht: ein BenutzerIn darf innerhalb einer Sitzung 10% des Werkes (oder einen Artikel oder das ganze werk) laden.

Super!

Was ist eine Sitzung? Was ist 10%?

Denken wir uns was aus …

Eigentlich würde doch der Hinweis auf diese gesetzliche Regelung reichen? Die Auslegung obliegt doch dann dem Nutzer?

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Ich glaube, dass dies nicht so einfach ist und einer generelleren Überlegung wert ist. Ich versuche einmal unter “Sonstiges” eine Liste von Anforderungen an den Viewer und an Workflow zusammenzufassen.

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