Abgaben für öffentliche Zugänglichmachung von UrhG Werken in eigenen Räumen

tl;dr;
§4
Eine einmalige Vergütung in Höhe von 120% des Nettoladenpreises des jeweiligen Schriftstücks wird an VG WORT fällig, für jedes Urheberrechtlich geschützte Digitaliat fällig welches Inhouse zur Verfügung gestellt wird
Für jedes betroffene Digitalisat, für welches ebenfalls auch noch analoge / digitale Vervielfältigung ermöglicht werden soll (bis zu 10%) müssen nochmal 20% für jedes Jahr bezahlt werden in dem die Vervielfältigung möglich ist.

Wie geht ihr damit um ?
Wir haben etlichen Medien digitalisiert, welche auf Grund Ihres Zustands nicht mehr in den Lesesaal ausgegeben werden können.
Diese wollten wir mittels IP Freischaltung und Goobi im Lesesaal anbieten. Müssten aber hierfür nun an VGWort zahlen.
Unsere Juristen haben dies bestätigt.

long story:
Wir wurden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst darüber informiert, dass der:

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 60e Abs. 4 i.V.m. § 60h Abs. 1 UrhG sowie den Gesamtvertrag „Kopienversand im innerbibliothekarischen Leihverkehr“ zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 60e Abs. 5 i.V.m. § 60h Abs. 1 UrhG

beschlossen wurde und um Beachtung sowie Einhaltung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen gebeten.

Dieser regelt die öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten Schriftwerken an Terminals in öffentlichen Bibliotheken…m die keinen unmittelbar oder mittelbaren kommerziellen Zweck erfüllen.
§2,§3 Regelung Örtlichkeit, technische Einschränkungen der Vervielfältigungsmöglichkeiten ( bis zu 10%)

§4 Vergütung
einmalige Vergütung in Höhe von 120% des Nettoladenpreises des jeweiligen Schriftstücks
nochmal 20% für jedes Jahr , wenn Vervielfältigung nach §2 ermöglicht wird

§5 Jährliche Meldung an VGWORT welche Werke zugänglich gemacht wurden

Die Frage in wie weit E-Pflicht betroffen ist eine gute Frage.